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   BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09   

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BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 (https://dejure.org/2010,18)
BAG, Entscheidung vom 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 (https://dejure.org/2010,18)
BAG, Entscheidung vom 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 (https://dejure.org/2010,18)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 267 AEUV, Art 288 AEUV, Art 7 EGRL 88/2003, Art 15 EGRL 88/2003, Art 29 EGRL 88/2003
    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abgeltung von Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit des Arbeitnehmers; Ende des Vertrauensschutzes für Arbeitgeber bezüglich der höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Tariflicher Mehrurlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub und Urlaubsabgeltung wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit - Vertrauensschutz bei Verstoß gegen EU-Richtlinie

  • RA Kotz

    Schwerbehindertenzusatzurlaub - Abgeltung und Vertrauensschutz

  • hensche.de

    Urlaub: Krankheit, Krankheit: Urlaub

  • bag-urteil.com

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • Betriebs-Berater

    Abgeltungspflicht bei Schwerbehindertenzusatzurlaub

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • ra.de
  • rewis.io

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abgeltung von Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit des Arbeitnehmers; Ende des Vertrauensschutzes für Arbeitgeber bezüglich der höchstrichterlichen Rechtsprechung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen für die Abgeltung übergesetzlichen Tarifurlaubs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgeltung von Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Zusatzurlaub dauerkranker Schwerbehinderter verfällt nicht

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abgeltungspflicht bei Schwerbehindertenzusatzurlaub

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Urlaubsanspruch bei Langzeitkranken

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Zur Urlaubsabgeltung bei Krankheit

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte darf bei Krankheit nicht verlorengehen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Neue Urlaubsrechtsprechung gilt auch für Zusatzurlaub Schwerbehinderter

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderten verfällt nicht bei Krankheit

  • hartmannbund.de (Kurzinformation)

    Schwerbehindertenzusatzurlaub ist wie Mindesturlaub abzugelten

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zu Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub bei Krankheit - Arbeitnehmer hat Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch wenn Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Zusatzurlaub für Behinderte verfällt bei Krankheit nicht

Besprechungen u.ä. (5)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit und Zusatzurlaubsansprüche von Schwerbehinderten

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfall des tariflichen Mehrurlaubs? - Schicksal des Urlaubsanspruches bei Langzeiterkrankung bleibt ungeklärt (RA Dr. Martin Römermann)

  • reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Urlaubsabgeltung nach der neuen Rechtsprechung des BAG

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubsabgeltung bei lang anhaltender Arbeitsunfähigkeit, hier: Schwerbehindertenzusatzurlaub und Tarifurlaub

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zum Schutz von Urlaubsansprüchen im Krankheitsfall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 1
  • MDR 2010, 1400
  • MDR 2010, 16
  • NZA 2010, 810
  • NZA 2010, 811
  • NZI 2010, 56
  • BB 2010, 1467
  • BB 2011, 892
  • DB 2010, 1295
  • DB 2010, 22
  • JR 2011, 138
 
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Wird zitiert von ... (171)Neu Zitiert selbst (53)

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    Die Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 13 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. zu vertraglichen Mehrurlaubsansprüchen Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 81 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; ebenso Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 532; Liebscher öAT 2010, 11, 13; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98; Subatzus DB 2009, 510, 512; wohl auch Genenger Anm. LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 d; aA mit Blick auf die im Unionsrecht gewährleisteten Grundrechtspositionen der Privatautonomie und der Vertragsfreiheit Abele RdA 2009, 312, 316 f.).

    Die Regelungsmacht der Tarifpartner ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche gegenüber öffentlichen Arbeitgebern eintretende unmittelbare Wirkung von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie oder die im Privatrechtsverkehr erforderliche richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG beschränkt (zu dieser richtlinienkonformen Rechtsfortbildung ausführlich Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., aaO; methodisch ablehnend und für eine richtlinienkonforme Auslegung Kamanabrou SAE 2009, 233, 236).

    cc) Die Arbeitszeitrichtlinie enthält im Unterschied zur sog. Mutterschutzrichtlinie 92/85/EWG (ABl. EG Nr. L 348 vom 28. November 1992 S. 1) auch keine Regelung, die Mehrurlaubsansprüche erfasst (Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 81 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; ebenso Subatzus DB 2009, 510, 512; aA Abele RdA 2009, 312, 316 f., der die Vertragsfreiheit und die Privatautonomie als Unionsgrundrechte versteht und sie für den vertraglichen Mehrurlaub heranzieht).

    a) Der Senat hat in st. Rspr. die Auslegungsregel aufgestellt, für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheide, müssten deutliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. für die Auslegung einer kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung nach §§ 133, 157 BGB zuletzt 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84 f., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; aA ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, NZA-RR 2009, 411; Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; Kamanabrou SAE 2009, 233, 237; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 532; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98).

    Für einen abweichenden, durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden übereinstimmenden Willen müssen deutliche Anhaltspunkte bestehen (24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; ebenso Kohte/Beetz jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1 zu C 3; Mestwerdt jurisPR-ArbR 27/2009 Anm. 2 zu C; Rummel AuR 2009, 217; wohl auch Rehwald AiB 2010, 59, 60; differenzierend Gaul/Josten/Strauf BB 2009, 497, 498 f.; aA Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; Dornbusch/Ahner NZA 2009, 180, 183; Kamanabrou SAE 2009, 233, 237; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 532; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98).

    cc) Die weitere Kritik an der Senatsrechtsprechung zum einzelvertraglichen Mehrurlaub besteht darin, dass das angenommene Regel-Ausnahme-Verhältnis im Fall sog. Altverträge unrichtig sei (vgl. nur Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; Kamanabrou SAE 2009, 233, 237; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 532; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98).

    Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei der übereinstimmende Parteiwille in Altverträgen dahin gegangen, dass sich übergesetzliche Urlaubsansprüche und ihre Abgeltung nach den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richteten (vgl. nur Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; in Richtung einer ergänzenden Vertragsauslegung Kamanabrou SAE 2009, 233, 237).

    (2) Der Senat hält auch für tarifliche Ansprüche auf Abgeltung von Mehrurlaub an seinen Auslegungsüberlegungen fest (vgl. zu einzelvertraglich vereinbartem Mehrurlaub 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84 f., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (vgl. das nach der Vorabentscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1 ergangene Senatsurteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    Der Zusatzurlaubsanspruch aus § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs gebunden (ebenso Griese jurisPK-SGB IX § 125 Rn. 30 ff.; Kohte/Beetz jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1 zu C 2; Liebscher öAT 2010, 11, 14; Mestwerdt jurisPR-ArbR 27/2009 Anm. 2 zu C; Pulz jurisPR-ArbR 12/2010 Anm. 5 zu C; Rummel AuR 2009, 217; aA LAG Berlin-Brandenburg 2. Oktober 2009 - 6 Sa 1215/09 und 6 Sa 1536/09 - zu 2.2 der Gründe; ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 3 der Gründe, NZA-RR 2009, 411; Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 4; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98 f.; im Ergebnis offengelassen von Genenger Anm. LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 c und Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35).

    (3) Das deutsche Schrifttum bejaht im Fall sekundären Unionsrechts wohl überwiegend die Möglichkeit nationalen Vertrauensschutzes in den Fortbestand einer innerstaatlichen Rspr. ohne (weitere) Anrufung des EuGH, auch wenn der Gerichtshof die Rückwirkung seiner Auslegung des Unionsrechts nicht begrenzt hat (vgl. zB Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 2; Höpfner RdA 2006, 156, 164 f.; Kamanabrou SAE 2009, 233, 236 f.; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35 f.; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 97 f.; Tillmanns FS Buchner S. 885, 894 ff.; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164 ff., der als Korrektiv innerstaatlichen Vertrauensschutzes einen Schadensersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat Bundesrepublik in Betracht zieht; nationalen Vertrauensschutz nur in engen Grenzen bejahend Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; gegen innerstaatlichen Vertrauensschutz ohne Anrufung des EuGH etwa Abele RdA 2009, 312, 317; Schiek AuR 2006, 41, 43 f.).

    Der Gerichtshof hat diesen Grundsatz jedoch nicht auf die Verträge, sondern auf das sekundäre Unionsrecht des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gestützt (näher Senat 17. November 2009 - 9 AZR 844/08 - Rn. 18 f., DB 2010, 850; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 51, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15, jeweils mwN).

    (1) Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG verbürgt nur den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen und seine Abgeltung (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 2. Oktober 2009 - 6 Sa 1215/09 und 6 Sa 1536/09 - zu 2.2 der Gründe; Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 4; Gaul/Josten/Strauf BB 2009, 497, 498 f.; Rid AuA 2010, 178; Rummel AuR 2009, 217; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98 f.; Subatzus DB 2009, 510, 512; wohl auch Genenger Anm. LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 c; zu der Reichweite von Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie ausführlich oben zu A I 4).

    (2) Ansprüche auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs werden nur wegen ihrer akzessorischen Bindung an den nationalen gesetzlichen Mindesturlaub von der unmittelbaren Wirkung des Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie gegenüber öffentlichen Arbeitgebern und der unionsrechtskonformen Fortbildung des § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern berührt (vgl. zu der für den Mindesturlaub im Privatrechtsverkehr vorgenommenen Rechtsfortbildung Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 57 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    (1) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 73 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15) für die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs angenommen, jedenfalls ab Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in der Sache Schultz-Hoff vom 2. August 2006 (- 12 Sa 486/06 - LAGE BUrlG § 7 Nr. 43) sei eine Zäsur in der Rechtsentwicklung eingetreten.

    Der Senat konnte in der Entscheidung vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 74, aaO) offenlassen, ob Arbeitgeber vor Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens in der Sache Schultz-Hoff bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums berechtigt auf den Verfall von Urlaubsabgeltungsansprüchen vertrauen durften.

    (2) Die Vertrauensschutzerwägungen des Senats im Urteil vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 73 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15) sind im Schrifttum auf scharfe Kritik gestoßen (für Vertrauensschutz Bauer/Arnold NJW 2009, 631, 633 f.; dieselben Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 2; Gaul/Bonanni/Ludwig DB 2009, 1013 f., 1017; Kock BB 2009, 1181; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 531 f.; von Steinau-Steinrück/Mosch NJW-Spezial 2009, 338 f.; im Ergebnis offengelassen, aber wohl für Vertrauensschutz Genenger LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 2; Picker ZTR 2009, 230, 235 f.; offengelassen von Kamanabrou SAE 2009, 121, 127 und SAE 2009, 233, 236 f.; gegen Vertrauensschutz Abele RdA 2009, 312, 317; Kohte/Beetz jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1 zu B 5 aE; Rummel AuR 2009, 217 f.; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35 f., die einen zeitlich unbegrenzten Ausschluss von Vertrauensschutz erwägt).

    (4) Die Sachverhaltsgestaltungen, die den Junk-Folgeentscheidungen und der Rezeption des EuGH-Urteils in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) durch die Entscheidung des Senats vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 73 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15) zugrunde liegen, sind nicht vergleichbar (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2009 - 17 Sa 621/09 - zu II 2 d bb (2) (b) der Gründe).

    Die Ansprüche des Klägers auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs für 2004 und 2005 sind ab 4. Oktober 2005 unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB) zu verzinsen (vgl. zum Zinsbeginn Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 99, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; BAG 8. Oktober 2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 27, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 27, jeweils unter Hinweis auf § 187 Abs. 1 BGB).

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine vergleichbare Rechtsbindung (vgl. für die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 b und c der Gründe, BVerfGE 84, 212; siehe auch BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281).

    Vor der Vorabentscheidung muss darüber hinaus eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts bestanden haben, die einzelne Unionsbürger und andere nationale Rechtspersönlichkeiten zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasste (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 69, aaO; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 53, Slg. 2001, I-6193; zu den Voraussetzungen unionsrechtlichen Vertrauensschutzes Abele RdA 2009, 312, 317; Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1163).

    Anderes gilt nur, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich nach einer möglichen zeitlichen Begrenzung seiner Antwort gefragt hat (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164; zu ausdrücklich angefragten zeitlichen Begrenzungen zB EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 66 ff., EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., Slg. 2005, I-2119).

    (b) Der Zweite, der Sechste und der Achte Senat bejahen die Möglichkeit, nationalen Vertrauensschutz annehmen zu können, für Sekundärrecht auch dann, wenn der EuGH die Wirkung einer Vorabentscheidung nicht zeitlich begrenzt hat (vgl. in der Folge der Entscheidung Junk des EuGH vom 27. Januar 2005 [- C-188/03 - Rn. 31 ff., 40 ff., Slg. 2005, I-885] grundlegend BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 32 ff., vor allem Rn. 42, BAGE 117, 281; bestätigt zB von 12. Juli 2007 - 2 AZR 619/05 - Rn. 20 ff., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 33; 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 27 ff., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156; dem zustimmend 22. März 2007 - 6 AZR 499/05 - Rn. 16 ff., EzA KSchG § 17 Nr. 19; 26. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - Rn. 66 f., AP BGB § 613a Nr. 324).

    (3) Das deutsche Schrifttum bejaht im Fall sekundären Unionsrechts wohl überwiegend die Möglichkeit nationalen Vertrauensschutzes in den Fortbestand einer innerstaatlichen Rspr. ohne (weitere) Anrufung des EuGH, auch wenn der Gerichtshof die Rückwirkung seiner Auslegung des Unionsrechts nicht begrenzt hat (vgl. zB Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 2; Höpfner RdA 2006, 156, 164 f.; Kamanabrou SAE 2009, 233, 236 f.; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35 f.; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 97 f.; Tillmanns FS Buchner S. 885, 894 ff.; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164 ff., der als Korrektiv innerstaatlichen Vertrauensschutzes einen Schadensersatzanspruch gegen den Mitgliedstaat Bundesrepublik in Betracht zieht; nationalen Vertrauensschutz nur in engen Grenzen bejahend Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; gegen innerstaatlichen Vertrauensschutz ohne Anrufung des EuGH etwa Abele RdA 2009, 312, 317; Schiek AuR 2006, 41, 43 f.).

    Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (vgl. für die st. Rspr. BVerfG 15. Januar 2009 - 2 BvR 2044/07 - Rn. 85, BVerfGE 122, 248; 26. Juni 1991 - 1 BvR 779/85 - zu C I 2 b und c der Gründe, BVerfGE 84, 212; 14. Januar 1987 - 1 BvR 1052/79 - zu B II 1 der Gründe, BVerfGE 74, 129; siehe auch BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281; kritisch gegenüber einem nur deduktiven Rechtsprechungsverständnis iS reiner Rechtserkenntnis Buchner Gedächtnisschrift R. Dietz S. 175, 184 ff., der die dezisionistischen und damit rechtsetzenden Züge von Rspr. insbesondere bei Gesetzeslücken und Generalklauseln hervorhebt; ihm zustimmend Tillmanns FS Buchner S. 885, 886 f.; für höchstrichterliche Rspr. ähnlich Höpfner RdA 2006, 156, 158, 161 ff.; derselbe NZA 2008, 91, 92; derselbe NZA 2009, 420, 421).

    In diesem Fall kann sich der nationale Vertrauensschutz durchsetzen (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21).

    Der durch die Richtlinie Begünstigte kann sich auf die richtlinienkonforme Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts verlassen, obwohl die Richtlinie zwischen Privaten nicht unmittelbar wirkt (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21).

    Das Unionsrecht verlangt der nationalen Methodenlehre daher ab, seine Durchsetzung so weit wie möglich sicherzustellen (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21).

    Die Kritiker meinen, sie widerspreche der Vorgehensweise des Zweiten, des Sechsten und des Achten Senats in der Folge der Entscheidung Junk des EuGH vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - Slg. 2005, I-885) zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG (grundlegend BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 32 ff., BAGE 117, 281; bestätigt zB von 12. Juli 2007 - 2 AZR 619/05 - Rn. 20 ff., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 33; 8. November 2007 - 2 AZR 554/05 - Rn. 27 ff., AP KSchG 1969 § 17 Nr. 28 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 156; dem zustimmend 22. März 2007 - 6 AZR 499/05 - Rn. 16 ff., EzA KSchG § 17 Nr. 19; 26. Juli 2007 - 8 AZR 769/06 - Rn. 66 f., AP BGB § 613a Nr. 324).

    Der Zweite Senat differenziert in der Frage des Vertrauensschutzes selbst ausdrücklich zwischen der bloßen rechtlichen Beurteilung der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts und der bereits erfolgten Ausübung eines Gestaltungsrechts (23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 33, BAGE 117, 281; ebenso LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2009 - 17 Sa 621/09 - zu II 2 d bb (2) (b) der Gründe).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    Der EuGH hat mit Urteil vom 20. Januar 2009 ua. erkannt, dass "Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte" (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff], AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    Die Surrogatstheorie konnte für Abgeltungsansprüche bei bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortdauernder Arbeitsunfähigkeit in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) nicht aufrechterhalten werden.

    (1) Die Kritiker im Schrifttum meinen, vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) seien die Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass für (tarif-)vertraglich eingeräumten Mehrurlaub die damaligen höchstrichterlichen Grundsätze zum Erlöschen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen anzuwenden seien.

    (a) Für einen Regelungswillen, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, müssen auch bei Tarifverträgen, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) geschlossen wurden, deutliche Anhaltspunkte bestehen.

    Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (vgl. das nach der Vorabentscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1 ergangene Senatsurteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    (bb) Der EuGH verdeutlicht die Klarheit und Exaktheit der Regelungen, indem er den Urlaubsanspruch in der Sache Schultz-Hoff nicht nur als vom Unionsrecht gewährleisteten Anspruch, sondern als "von der Richtlinie unmittelbar gewährtes soziales Recht" und sich "unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruch" bezeichnet (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - Rn. 45 f., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie durch den EuGH nicht vorsehen, dass der Mindestjahresurlaubsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 48, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    bb) Der Senat geht davon aus, dass nationaler Vertrauensschutz vor Ansprüchen, die das sekundäre Unionsrecht gewährleistet, im Privatrechtsverkehr auch ohne weitere Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angenommen werden darf, obwohl der EuGH die Wirkung der Vorabentscheidung Schultz-Hoff auf der Grundlage des Unionsrechts nicht zeitlich begrenzt hat (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    (4) Die Sachverhaltsgestaltungen, die den Junk-Folgeentscheidungen und der Rezeption des EuGH-Urteils in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) durch die Entscheidung des Senats vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 73 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15) zugrunde liegen, sind nicht vergleichbar (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2009 - 17 Sa 621/09 - zu II 2 d bb (2) (b) der Gründe).

    (cc) Vor der Vorabentscheidung Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) mussten Arbeitgeber ihr Vertrauen auf die Fortdauer der nationalen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums dagegen nicht aktiv betätigen.

  • EuGH, 24.01.2008 - C-520/06

    Stringer u.a. - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    Der EuGH hat mit Urteil vom 20. Januar 2009 ua. erkannt, dass "Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine Vergütung gezahlt wird, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub war und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte" (- C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff], AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    Die Surrogatstheorie konnte für Abgeltungsansprüche bei bis zum Ende des Übertragungszeitraums fortdauernder Arbeitsunfähigkeit in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) nicht aufrechterhalten werden.

    (1) Die Kritiker im Schrifttum meinen, vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) seien die Arbeitsvertrags- und Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass für (tarif-)vertraglich eingeräumten Mehrurlaub die damaligen höchstrichterlichen Grundsätze zum Erlöschen von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen anzuwenden seien.

    (a) Für einen Regelungswillen, der zwischen Ansprüchen auf Abgeltung von Mindest- und Mehrurlaub unterscheidet, müssen auch bei Tarifverträgen, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) geschlossen wurden, deutliche Anhaltspunkte bestehen.

    Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (vgl. das nach der Vorabentscheidung vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1 ergangene Senatsurteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    (bb) Der EuGH verdeutlicht die Klarheit und Exaktheit der Regelungen, indem er den Urlaubsanspruch in der Sache Schultz-Hoff nicht nur als vom Unionsrecht gewährleisteten Anspruch, sondern als "von der Richtlinie unmittelbar gewährtes soziales Recht" und sich "unmittelbar aus der Richtlinie ergebenden Anspruch" bezeichnet (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - Rn. 45 f., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der verbindlichen Auslegung des Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie durch den EuGH nicht vorsehen, dass der Mindestjahresurlaubsanspruch erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (vgl. 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 48, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    bb) Der Senat geht davon aus, dass nationaler Vertrauensschutz vor Ansprüchen, die das sekundäre Unionsrecht gewährleistet, im Privatrechtsverkehr auch ohne weitere Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV angenommen werden darf, obwohl der EuGH die Wirkung der Vorabentscheidung Schultz-Hoff auf der Grundlage des Unionsrechts nicht zeitlich begrenzt hat (20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1).

    (4) Die Sachverhaltsgestaltungen, die den Junk-Folgeentscheidungen und der Rezeption des EuGH-Urteils in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) durch die Entscheidung des Senats vom 24. März 2009 (- 9 AZR 983/07 - Rn. 73 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15) zugrunde liegen, sind nicht vergleichbar (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2009 - 17 Sa 621/09 - zu II 2 d bb (2) (b) der Gründe).

    (cc) Vor der Vorabentscheidung Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) mussten Arbeitgeber ihr Vertrauen auf die Fortdauer der nationalen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums dagegen nicht aktiv betätigen.

  • EuGH, 15.03.2005 - C-209/03

    DIE BEIHILFE ZUR DECKUNG DER UNTERHALTSKOSTEN VON STUDENTEN FÄLLT IN DEN

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    Daraus folgt, dass die innerstaatlichen Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor der Vorabentscheidung entstanden sind, anwenden müssen (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 66, Slg. 2005, I-2119; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 50, Slg. 2001, I-6193).

    Der EuGH kann die Möglichkeit, sich auf die Auslegung zu berufen, die er einer unionsrechtlichen Bestimmung durch Vorabentscheidung gegeben hat, nur (ganz) ausnahmsweise mit Wirkung für alle Betroffenen zeitlich beschränken (für die st. Rspr. 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, aao).

    (1) Grundlage einer solchen Beschränkung der Rückwirkung ist der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit (EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 68, EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 67, Slg. 2005, I-2119).

    Eine zeitliche Beschränkung seiner Antwort kann mit Blick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und die nötige einheitliche Anwendung in den Mitgliedstaaten nur der EuGH selbst in dem Urteil vornehmen, das über die erbetene Auslegung entscheidet (vgl. zB EuGH 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., aaO).

    (2) Unionsrechtlicher Vertrauensschutz setzt die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen bei Anwendung der vom EuGH vorgenommenen Auslegung des Unionsrechts auf vergangene Vorgänge voraus (vgl. nur 1. April 2008 - C-267/06 - [Maruko] Rn. 77 mwN, Slg. 2008, I-1757; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 68 f., Slg. 2005, I-2119).

    Vor der Vorabentscheidung muss darüber hinaus eine objektive und bedeutende Unsicherheit hinsichtlich der Tragweite der fraglichen Bestimmung des Unionsrechts bestanden haben, die einzelne Unionsbürger und andere nationale Rechtspersönlichkeiten zu einem mit der Unionsregelung unvereinbaren Verhalten veranlasste (vgl. EuGH 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 69, aaO; 20. September 2001 - C-184/99 - [Grzelczyk] Rn. 53, Slg. 2001, I-6193; zu den Voraussetzungen unionsrechtlichen Vertrauensschutzes Abele RdA 2009, 312, 317; Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1163).

    Anderes gilt nur, wenn das vorlegende Gericht den Gerichtshof ausdrücklich nach einer möglichen zeitlichen Begrenzung seiner Antwort gefragt hat (vgl. Riesenhuber Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21; Wißmann FS Bauer S. 1161, 1164; zu ausdrücklich angefragten zeitlichen Begrenzungen zB EuGH 12. Februar 2009 - C-138/07 - [Cobelfret] Rn. 66 ff., EuZW 2009, 329; 15. März 2005 - C-209/03 - [Bidar] Rn. 64 ff., Slg. 2005, I-2119).

  • ArbG Berlin, 22.04.2009 - 56 Ca 21280/08

    Urlaubsabgeltung trotz mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    a) Der Senat hat in st. Rspr. die Auslegungsregel aufgestellt, für einen Regelungswillen, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheide, müssten deutliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. für die Auslegung einer kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung nach §§ 133, 157 BGB zuletzt 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84 f., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; aA ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, NZA-RR 2009, 411; Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 3; Kamanabrou SAE 2009, 233, 237; Krieger/Arnold NZA 2009, 530, 532; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98).

    bb) Dieser Auslegungsregel ist ein Teil der Rspr. entgegengetreten (vgl. ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, NZA-RR 2009, 411).

    (2) Diese Ansicht dürfte im Hinblick auf die zitierte Senatsrechtsprechung einem Missverständnis unterliegen (vgl. das Zitat in ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, NZA-RR 2009, 411).

    (3) Der Senat stimmt der These auch inhaltlich nicht zu, es sei nach Anhaltspunkten dafür zu suchen, ob arbeitsunfähige Arbeitnehmer bessergestellt werden sollten als arbeitsfähige Arbeitnehmer (vgl. ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 2.1.2 der Gründe, NZA-RR 2009, 411).

    Der Zusatzurlaubsanspruch aus § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs gebunden (ebenso Griese jurisPK-SGB IX § 125 Rn. 30 ff.; Kohte/Beetz jurisPR-ArbR 25/2009 Anm. 1 zu C 2; Liebscher öAT 2010, 11, 14; Mestwerdt jurisPR-ArbR 27/2009 Anm. 2 zu C; Pulz jurisPR-ArbR 12/2010 Anm. 5 zu C; Rummel AuR 2009, 217; aA LAG Berlin-Brandenburg 2. Oktober 2009 - 6 Sa 1215/09 und 6 Sa 1536/09 - zu 2.2 der Gründe; ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 3 der Gründe, NZA-RR 2009, 411; Bauer/Arnold Anm. AP BUrlG § 7 Nr. 39 zu 4; Sedlmeier EuZA 2010, 88, 98 f.; im Ergebnis offengelassen von Genenger Anm. LAGE BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 22 zu IV 1 c und Schlachter RdA 2009 Sonderbeilage Heft 5, 31, 35).

    § 125 SGB IX soll auch kein anderes Unionsrecht umsetzen (ArbG Berlin 22. April 2009 - 56 Ca 21280/08 - zu I 3 der Gründe, NZA-RR 2009, 411).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. zu den Erfordernissen einer eigenen Auslegung des Unionsrechts durch das nationale Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 15 ff., Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33 ff., Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 13 ff., Slg. 1982, 3415).

    Durch die Zusammenarbeit der mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Gerichte mit dem Gerichtshof der Europäischen Union soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden (vgl. zu Art. 234 Abs. 3 EG EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 29 und 38, Slg. 2005, I-8151; noch zu Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 7, Slg. 1982, 3415).

    Das gilt selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; fortgeführt von EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

    Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann von einer offenkundigen Beantwortung ausgehen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 16, Slg. 1982, 3415; BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

    Das nationale Gericht darf die Frage in eigener Verantwortung beantworten (vgl. EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33 und 35, aaO).

    Die vom Gerichtshof in der Sache Merino Gómez entschiedene Auslegungsfrage braucht nicht völlig identisch mit der nun zu beantwortenden Rechtsfrage zu sein, um eine gesicherte Rspr. des EuGH annehmen zu können (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    (1) Der EuGH hebt hervor, die Pflicht des nationalen Gerichts zur unionsrechtskonformen Auslegung werde durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969).

    Sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, ist zwischen Privaten nicht anwendbar (vgl. nur EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 59 mwN, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2).

    Er betont, die Pflicht der einzelstaatlichen Gerichte zur unionsrechtskonformen Auslegung werde durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; zu der ausschließlichen Auslegungskompetenz der nationalen Gerichte für einzelstaatliche Rechtsvorschriften 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279).

    Die einzelstaatlichen Gerichte sind ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, das innerstaatliche Recht richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV zu genügen (vgl. zB EuGH 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 60, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2).

    Dieses seltene und nur ausnahmsweise anzunehmende Ergebnis wird von der Rspr. des EuGH anerkannt (vgl. 16. Juli 2009 - C-12/08 - [Mono Car Styling] Rn. 61, EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 98/59 Nr. 2; 26. Oktober 2006 - C-4/05 - [Güzeli] Rn. 36, Slg. 2006, I-10279; 4. Juli 2006 - C-212/04 - [Adeneler] Rn. 110, Slg. 2006, I-6057; 8. Oktober 1987 - Rechtssache 80/86 - [Kolpinghuis Nijmegen] Rn. 13, Slg. 1987, 3969; siehe auch die Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 14. März 2006 in der Sache - C-475/03 - [Banca Popolare di Cremona] Rn. 147).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. zu den Erfordernissen einer eigenen Auslegung des Unionsrechts durch das nationale Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 15 ff., Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33 ff., Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 13 ff., Slg. 1982, 3415).

    Durch die Zusammenarbeit der mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten innerstaatlichen Gerichte mit dem Gerichtshof der Europäischen Union soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten sichergestellt werden (vgl. zu Art. 234 Abs. 3 EG EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 29 und 38, Slg. 2005, I-8151; noch zu Art. 177 Abs. 3 EWG-Vertrag 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 7, Slg. 1982, 3415).

    Das gilt selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; fortgeführt von EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

    Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann von einer offenkundigen Beantwortung ausgehen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 16, Slg. 1982, 3415; BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

    Die vom Gerichtshof in der Sache Merino Gómez entschiedene Auslegungsfrage braucht nicht völlig identisch mit der nun zu beantwortenden Rechtsfrage zu sein, um eine gesicherte Rspr. des EuGH annehmen zu können (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

    Auszug aus BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09
    Den Parteien wird deswegen der gesetzliche Richter entzogen, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV, den EuGH zur Vorabentscheidung anzurufen, nicht nachkommt (vgl. für die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 15 mwN, NZA 2010, 439).

    Das Gericht hat zudem Gründe anzugeben, die dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 18 f. mwN, NZA 2010, 439).

    Das gilt selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (vgl. grundlegend EuGH 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; fortgeführt von EuGH 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

    Das innerstaatliche Gericht darf jedoch nur dann von einer offenkundigen Beantwortung ausgehen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 16, Slg. 1982, 3415; BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

    Die vom Gerichtshof in der Sache Merino Gómez entschiedene Auslegungsfrage braucht nicht völlig identisch mit der nun zu beantwortenden Rechtsfrage zu sein, um eine gesicherte Rspr. des EuGH annehmen zu können (vgl. EuGH 6. Dezember 2005 - C-461/03 - [Gaston Schul Douane-Expéditeur] Rn. 16, Slg. 2005, I-10513; 15. September 2005 - C-495/03 - [Intermodal Transports] Rn. 33, Slg. 2005, I-8151; 6. Oktober 1982 - Rechtssache 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Rn. 14, Slg. 1982, 3415; siehe auch BVerfG 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 - Rn. 20, NZA 2010, 439).

  • EuGH, 06.12.2005 - C-461/03

    Gaston Schul Douane-expediteur - Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen

  • BAG, 07.09.2004 - 9 AZR 587/03

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsminderung - Arbeitsunfähigkeit

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 554/05

    Betriebsbedingte Kündigung - verspätete Massenentlassungsanzeige

  • EuGH, 26.10.2006 - C-4/05

    Güzeli - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.10.2009 - 6 Sa 1215/09

    Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

  • EuGH, 01.04.2008 - C-267/06

    EIN GLEICHGESCHLECHTLICHER LEBENSPARTNER KANN ANSPRUCH AUF EINE WITWERRENTE AUS

  • BAG, 26.07.2007 - 8 AZR 769/06

    Betriebsübergang - Gemeinschaftsbetrieb - Massenentlassungsanzeige

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • BAG, 13.05.1982 - 6 AZR 360/80

    Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

  • BAG, 22.03.2007 - 6 AZR 499/05

    Kündigung - Massenentlassung

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 619/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - verspätete Antragstellung und

  • BAG, 13.11.1969 - 5 AZR 82/69

    Urlaubsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Urlaubsverwirklichung - Selbstmordversuch

  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 17 Sa 621/09

    Verfall des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit; Anwendbarkeit von § 366 Abs. 2 BGB

  • BAG, 21.07.1973 - 5 AZR 105/73

    Übertragung - Übertragbarkeit - Urlaub - Abbedingung

  • LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06

    Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

  • BAG, 24.10.2006 - 9 AZR 669/05

    Zusatzurlaub - Schwerbehinderung - Grundurlaub

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

  • BAG, 08.10.2008 - 5 AZR 715/07

    Auslegung eines Arbeitsvertrags hinsichtlich des Umfangs der Arbeitszeit -

  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

  • BVerfG, 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Widerruf von Leistungen einer

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

  • BAG, 11.04.2006 - 9 AZR 523/05

    Geltendmachung von Urlaub - Urlaubserteilung - Urlaubsübertragung.

  • EuGH, 06.04.2006 - C-124/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ENTGEGEN, DASS BEZAHLTER MINDESTJAHRESURLAUB IM

  • BAG, 17.11.2009 - 9 AZR 844/08

    Urlaubsentgelt im Baugewerbe

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

  • BAG, 21.02.1995 - 9 AZR 166/94

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte

  • BAG, 21.10.2009 - 4 AZR 396/08

    Dynamische Bezugnahme auf "ortsfremden" Tarifvertrag - Betriebsübergang auf nicht

  • ArbG Berlin, 30.04.2003 - 36 Ca 19726/02

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 253/04

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsminderung - Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 20.08.1996 - 9 AZR 22/95

    Tarifliche Regelung der Urlaubsübertragung - Metallindustrie NRW

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2006 - C-475/03

    GENERALANWÄLTIN STIX-HACKL KOMMT ZU DEM ERGEBNIS, DASS DIE SECHSTE

  • BAG, 31.10.1986 - 8 AZR 244/84

    Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit bis zur Beendigung des

  • BAG, 27.05.1997 - 9 AZR 337/95

    Urlaubsabgeltung bei Erwerbsunfähigkeit - Metallindustrie NRW

  • BAG, 07.08.2012 - 9 AZR 353/10

    Urlaub - krankheitsbedingtes Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG steht ebenso wie der Urlaubsanspruch nach § 125 SGB IX (zur Bindung an das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruchs: vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 71 mwN, BAGE 124, 1) nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat.

    b) Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 3 BUrlG freilich mitzuberücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1) .

  • BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13

    Kürzung des Urlaubs wegen Elternzeit

    Für die Arbeitgeber bestand mit Ablauf der Umsetzungsfrist der ersten Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 bereits kein schützenswertes Vertrauen mehr in den Fortbestand der bisherigen Senatsrechtsprechung zur Surrogatstheorie (BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101, BAGE 134, 1) .
  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG am 23. November 1996 ist das Unionsrecht bei der Auslegung und Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 101 ff., BAGE 134, 1; 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 25, BAGE 142, 371; 19. Februar 2019 - 9 AZR 423/16 - Rn. 18, BAGE 165, 376) .
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Rechtsprechung
   BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09   

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BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09 (https://dejure.org/2010,175)
BAG, Entscheidung vom 24.03.2010 - 10 AZR 66/09 (https://dejure.org/2010,175)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Nebentätigkeit - unmittelbarer Wettbewerb

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Reichweite des Wettbewerbsverbots - Nebentätigkeit - bloße Hilfstätigkeit ohne Wettbewerbsbezug - unmittelbarer Wettbewerb im Sinne des § 11 Abs 2 MTV-DP AG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, § 60 Abs 1 HGB, § 241 Abs 2 BGB, § 1 TVG
    Reichweite des Wettbewerbsverbots - Nebentätigkeit - bloße Hilfstätigkeit ohne Wettbewerbsbezug - unmittelbarer Wettbewerb im Sinne des § 11 Abs 2 MTV-DP AG

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Reichweite eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots unter Berücksichtigung der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit; Voraussetzungen für die rechtmäßige Untersagung einer Nebentätigkeit

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Zur Reichweite von Wettbewerbsverboten

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Zur Reichweite von Wettbewerbsverboten

  • hensche.de

    Nebentätigkeit

  • bag-urteil.com

    Reichweite des Wettbewerbsverbots - Nebentätigkeit - bloße Hilfstätigkeit ohne Wettbewerbsbezug - unmittelbarer Wettbewerb im Sinne des § 11 Abs 2 MTV-DP AG

  • Betriebs-Berater

    Gesamtwürdigung bei Wettbewerbsverstößen durch Nebentätigkeiten

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Reichweite des Wettbewerbsverbots - Nebentätigkeit - bloße Hilfstätigkeit ohne Wettbewerbsbezug - unmittelbarer Wettbewerb im Sinne des § 11 Abs 2 MTV-DP AG

  • ra.de
  • rewis.io

    Reichweite des Wettbewerbsverbots - Nebentätigkeit - bloße Hilfstätigkeit ohne Wettbewerbsbezug - unmittelbarer Wettbewerb im Sinne des § 11 Abs 2 MTV-DP AG

  • rechtsportal.de

    Reichweite eines arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots; Untersagung einer Nebentätigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Umfang eines Wettbewerbsverbots bei einer Hilfstätigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Nebentätigkeit im Konkurrenzunternehmen kann zulässig sein

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nebentätigkeit für die Konkurrenz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Untersagung einer Nebentätigkeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Reichweite des Wettbewerbsverbots bei bloßer Hilfstätigkeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Untersagung einer Nebentätigkeit

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Untersagung einer Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Vertragsgestaltung: Nicht jede Nebentätigkeit beim Konkurrenten des Arbeitgebers darf verboten werden

  • wkblog.de (Kurzinformation)

    Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen nicht grundsätzlich verboten

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Untersagung einer Nebentätigkeit im Arbeitsverhältnis

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Erlaubte Nebentätigkeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Untersagung einer Nebentätigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ist eine Nebentätigkeit immer zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Können Arbeitnehmer immer eine Nebenbeschäftigung ausüben?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Untersagung einer Nebentätigkeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Untersagung einer Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Zulässigkeit einer Nebentätigkeit während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses - Nebentätigkeit darf nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit beider Unternehmen untersagt werden

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Untersagung einer Nebentätigkeit

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Lockerung des Wettbewerbsverbots im laufenden Arbeitsverhältnis

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Ist eine Nebentätigkeit immer zulässig?

Besprechungen u.ä. (4)

  • rechtsindex.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nebenjob - Wann ein Nebenjob unzulässig wird...

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beschäftigte bei der Deutschen Post dürfen bei der Konkurrenz Zeitungen austragen

  • 123recht.net (Kurzanmerkung)

    Können Arbeitnehmer immer eine Nebenbeschäftigung ausüben?

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Grenzen des Wettbewerbsverbots im Arbeitsrecht // Sogar Nebentätigkeit bei Konkurrenzunternehmen kann zulässig sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 43
  • NJW 2010, 2158 (Ls.)
  • MDR 2010, 16
  • MDR 2010, 937
  • NZA 2010, 693
  • BB 2010, 1544
  • DB 2010, 1240
  • DB 2010, 14
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 28.02.2002 - 6 AZR 357/01

    Nebentätigkeit eines Krankenpflegers als Bestatter

    Auszug aus BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
    Dem Klageziel entspricht deshalb ein auf die Feststellung gerichteter Antrag, dass die Klägerin zur Ausübung der begehrten Tätigkeit als Zeitungszustellerin berechtigt sei (vgl. BAG 28. Februar 2002 - 6 AZR 357/01 - EzA BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 7).
  • BAG, 20.09.2006 - 10 AZR 439/05

    Wettbewerbsverbot im Ausbildungsverhältnis

    Auszug aus BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
    Nunmehr ist diese Verhaltenspflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners ausdrücklich in § 241 Abs. 2 BGB normiert (Senat 20. September 2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 16, BAGE 119, 294).
  • BAG, 26.06.2001 - 9 AZR 343/00

    Nebentätigkeitsgenehmigung

    Auszug aus BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
    Sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. hierzu zB BAG 26. Juni 2001 - 9 AZR 343/00 - zu I 1 b der Gründe, BAGE 98, 123).
  • BAG, 16.08.1990 - 2 AZR 113/90

    Fristlose Kündigung; Wettbewerbstätigkeit

    Auszug aus BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
    Ebenso wenig soll es auf die Funktion des Arbeitnehmers beim Konkurrenten ankommen; vielmehr sei dem Arbeitnehmer "jedwede Dienstleistung" für diesen verboten (vgl. BAG 16. August 1990 - 2 AZR 113/90 - zu III 2 c cc der Gründe, AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 10 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 38).
  • BAG, 24.06.1999 - 6 AZR 605/97

    Genehmigung einer Nebentätigkeit

    Auszug aus BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
    Bei der Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen sich eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als Konkurrenz auswirkt, soll es dabei nach der bisherigen Rechtsprechung unerheblich sein, auf welche Art und Weise der Arbeitnehmer den auch im Tätigkeitsbereich seines Hauptarbeitgebers aktiven Konkurrenten unterstützt, sofern der Nebentätigkeit nicht ausnahmsweise von vornherein jegliche unterstützende Wirkung abgesprochen werden kann (vgl. BAG 24. Juni 1999 - 6 AZR 605/97 - zu I 1 b bb der Gründe, AP BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 5 = EzA BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 2).
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 355/94

    Wirksamkeit einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung - Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
    Der Arbeitsvertrag schließt über den Geltungsbereich dieser Vorschrift hinaus aber ein Wettbewerbsverbot ein, das vielfach aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleitet wurde (st. Rspr., zB BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 355/94 - zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 626 nF Nr. 155).
  • BAG, 11.02.2009 - 10 AZR 264/08

    Sparkassensonderzahlung - Besitzstandszulage

    Auszug aus BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
    aa) Schon der Wortlaut des § 11 Abs. 2 MTV-DP AG, von dem vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senat 11. Februar 2009 - 10 AZR 264/08 - Rn. 25, ZTR 2009, 259), macht deutlich, dass die tarifliche Regelung sich nicht vollständig mit dem Inhalt des allgemeinen Wettbewerbsverbots deckt.
  • LAG München, 27.08.2008 - 10 Sa 174/08

    Tarifvertragliches Nebentätigkeitsverbot - Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. August 2008 - 10 Sa 174/08 - aufgehoben.
  • LAG Baden-Württemberg, 09.04.2003 - 4 Sa 58/02

    Rettungsassistent; Nebentätigkeit als Taxifahrer

    Auszug aus BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 66/09
    Die Zustellung von Briefsendungen ist davon nicht umfasst (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 9. April 2003 - 4 Sa 58/02 - zu III 2 der Gründe).
  • BAG, 17.10.2012 - 10 AZR 809/11

    Wettbewerbsverbot - Herausgabe anderweitiger Vergütung

    Der Beklagte war zwar nicht Handlungsgehilfe iSv. § 59 HGB, weil er keine kaufmännischen Dienste geleistet hat; das Wettbewerbsverbot gilt aber in gleicher Weise für andere Arbeitnehmer (st. Rspr., BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 15, BAGE 134, 43; 26. September 2007 - 10 AZR 511/06 - Rn. 17 f., BAGE 124, 133) .

    Das Landesarbeitsgericht hat zwar zu der konkret ausgeübten Tätigkeit keine Feststellungen getroffen (zur Bestimmung der Reichweite des Wettbewerbsverbots: vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 15 ff., BAGE 134, 43) ; die herausgehobene Tätigkeit des Beklagten bei der Klägerin und die in nahezu gleicher Höhe vereinbarte Vergütung bei der Wettbewerberin lassen aber begründete Zweifel an einem Verstoß nicht zu.

  • BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16

    Verstoß gegen vertragliches Wettbewerbsverbot - Schadensersatz - Verjährung -

    Etwas anderes kann gelten, wenn bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug erbracht werden (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 17, BAGE 134, 43) .

    Durch die den Widerbeklagten vorgeworfenen Handlungen konnte eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen der Widerklägerin eintreten (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 17, BAGE 134, 43) .

  • BAG, 19.12.2019 - 6 AZR 23/19

    Untersagung einer Nebentätigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 TV-L

    Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Untersagung der Nebentätigkeit durch die Beklagte (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 12, BAGE 134, 43; 28. Februar 2002 - 6 AZR 357/01 - zu I der Gründe) .

    Das Interesse des Arbeitnehmers an der Ausübung der Nebentätigkeit und das Interesse des Arbeitgebers an der Unterlassung der Nebentätigkeit sind gegeneinander abzuwägen und soweit wie möglich zum Ausgleich zu bringen (vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 25, BAGE 134, 43) .

  • BAG, 25.11.2021 - 8 AZR 226/20

    Beginn der Verjährung bei Wettbewerbsverstoß - Stufenklage

    Ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot kann deshalb auch in der Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen "an sich" liegen, soweit nicht nur bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug erbracht werden (vgl. BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 43) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.09.2020 - 16 Sa 2073/19

    Coronapandemie: Nebentätigkeit als Krankenpfleger in der Intensivpflege

    (b) Für die Beklagte spricht, dass dem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt ist (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - zitiert nach juris, dort Rn. 15 m.w.N.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 24. März 2010 ( 10 AZR 66/09) Bedenken geäußert, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann, wenn es sich lediglich um einfache Tätigkeiten handelt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen können, und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berührt werden.

  • LAG Hamm, 17.07.2015 - 10 SaGa 17/15

    Untersagung von Wettbewerbshandlungen der Leiterin einer Diakoniestation während

    Nunmehr ist diese Verhaltenspflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners ausdrücklich in § 241 Abs. 2 BGB normiert (BAG, Urteile vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 -juris; vom 20.09.2006 - 10 AZR 439/05 - Rn. 16, BAGE 119, 294).

    Offen gelassen hat das Bundesarbeitsgericht dies allerdings für einfache Tätigkeiten, die lediglich zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen (BAG, Urteil vom 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - a.a.O.).

    Daher ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob nach Art der Tätigkeit und der beteiligten Unternehmen überhaupt eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers vorliegt (BAG 24. März 2010 - 10 AZR 66/09 - juris).

  • LAG Köln, 22.03.2013 - 4 Sa 1062/12

    Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung bei Konkurrenztätigkeit eines

    Dem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn keine entsprechenden individual- oder kollektivrechtlichen Regelungen bestehen (BAG 24.03.2010- 10 AZR 66/09 - Rn. 15).

    Da es bei dem Wettbewerbsverbot auf den "Marktbereich" (soBAG 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08) bzw. den "Tätigkeitsbereich" (soBAG 24.03.2010 - 10 AZR 66/09) ankommt, ist nicht entscheidend, welche konkreten Kunden jeweils von dem Arbeitgeber, d. h. hier der R GmbH, und dem Konkurrenzunternehmen bedient werden.

    Dieses ergibt sich eindeutig aus dem entsprechenden Satz des Bundesarbeitsgerichts (24.03.2010 - a. a. O.): "Dies gilt insbesondere, wenn der Arbeitnehmer lediglich eine Teilzeittätigkeit ausübt und deshalb zur Sicherung seines Lebensunterhalts auf die Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit angewiesen ist.".

    Die vom Kläger beabsichtigte Nebentätigkeit für die Firma S ist auch keine "einfache Tätigkeit" bzw. "bloße Hilfstätigkeit" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 24.03.2010 - a. a. O.).

  • LAG München, 29.07.2010 - 3 Sa 731/09

    Nebentätigkeit

    Zwar sei - anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.03.2010 (10 AZR 66/09) - ein Kundenkontakt eher möglich als bei einer Sortiererin.

    Der unmittelbare Wettbewerbsbezug der Nebentätigkeit ergebe sich daraus, dass die Klägerin die bei der Beklagten erworbenen Zustellkenntnisse verwerten und effektiver sowie rationeller arbeiten könne - anders als im Fall der Sortiererin (BAG 24.03.2010 - 10 AZR 66/09).

    Die Berufungskammer geht von den Grundsätzen aus, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.03.2010 - 10 AZR 66/09 - in einem ähnlichen Fall, der vom erkennenden Gericht ausgegangen ist, entwickelt hat.

    Dass die Beklagte - die auch Beklagte im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren 10 AZR 66/09 war - und die Z. GmbH, die auch im vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren die Nebenarbeitgeberin war, jedenfalls in Teilbereichen des Marktes im Wettbewerb stehen, mithin eine arbeitgeberbezogene Wettbewerbssituation vorliege, hat das Bundesarbeitsgericht (a. a. O.) bejaht.

  • LAG Düsseldorf, 29.11.2018 - 11 Sa 603/18

    Anspruch eines Niederlassungsberaters bei Teilung einer Nebentätigkeit für

    Der Klageantrag, den der Kläger aufgrund der zutreffenden Auslegung des Arbeitsgerichts in seinem Berufungsantrag formuliert hat, entspricht seinem Rechtsschutzziel (vgl. BAG 24.03.2010 - 10 AZR 66/09, BAGE 134, 43; 28.02.2002 - 6 AZR 357/01, EzA BGB § 611 Nebentätigkeit Nr. 7) und ist - nach der gebotenen Auslegung - insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    Sie verstößt insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht (vgl. BAG 24.03.2010 - 10 AZR 66/09, BAGE 134, 43; 26.06.2001 - 9 AZR 343/00, BAGE 98, 123).

  • LAG Köln, 14.11.2023 - 4 Sa 11/23

    Fristlose Kündigung; Verdachtskündigung; Verdacht der Erstellung von

    Es spricht viel dafür, dass die Reichweite des Wettbewerbsverbots auf unmittelbare Konkurrenztätigkeiten beschränkt werden muss und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst werden (BAG 24.03.2010 - 10 AZR 66/09 - Rn. 17 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 12.09.2011 - 9 Sa 45/11

    Konkurrenztätigkeit während Freistellung - Vergütungsanrechnung

  • LAG Hamm, 12.05.2015 - 14 Sa 904/14

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erfüllung des arbeitsvertraglichen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2011 - 12 Sa 2452/10

    Nebentätigkeitsgenehmigung - Umstellung der Leistungsklage auf Feststellungsklage

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2012 - 9 Sa 80/12

    Verhaltensbedingte Kündigung - Weiterleitung von E-Mails - ungenehmigte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.12.2017 - 3 Sa 143/17

    Schadenersatz - Schmerzensgeld - Persönlichkeitsrechtsverletzung

  • ArbG Köln, 11.10.2023 - 9 Ca 5402/22

    Kündigung einer TV-Moderatorin wegen Wettbewerbstätigkeit wirksam

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.04.2017 - 3 SaGa 7/16

    Arbeitsvertrag mit einem potenziellen Wettbewerber - laufendes Arbeitsverhältnis

  • LAG Düsseldorf, 28.06.2018 - 8 Sa 379/17

    Schadenersatz wegen der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen?

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.07.2017 - 10 Sa 491/17

    Diskriminierung - Kündigung - Nebentätigkeitsverbot - Schwangerschaft

  • VG Augsburg, 25.09.2012 - Au 3 K 12.677

    Kündigung während der Elternzeit; besonderer Fall der ausnahmsweisen Zulässigkeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.01.2015 - 2 Sa 367/14

    Chefarzt - außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot

  • LAG Hamm, 04.09.2014 - 8 Sa 90/14

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Kundenbetreuerin einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2013 - 5 Sa 412/13

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das

  • LAG Düsseldorf, 04.09.2013 - 4 TaBV 15/13

    Ende der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds und unmittelbare Fortführung

  • LAG Hamm, 02.12.2010 - 16 Sa 1097/10

    Tariflicher Mehrurlaub

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.12.2012 - 3 Sa 500/12

    Außerordentliche Kündigung - Wettbewerbsverbot - Interessenabwägung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.05.2010 - 8 Sa 2/10

    Untersagung der Nebentätigkeit eines Arztes - Ausübung einer Konkurrenztätigkeit

  • KAG Paderborn, 16.10.2014 - III/14

    Nebentätigkeit

  • ArbG Arnsberg, 07.11.2022 - 2 Ga 7/22

    Kein Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 60 HGB bei einem "Nachfragewettbewerb" an

  • ArbG Hagen, 10.07.2019 - 2 Ga 20/19

    Missbrauch der Vertretungsmacht, kollusives Zusammenwirken, Konkurrenztätigkeit

  • ArbG Köln, 11.02.2016 - 6 Ca 3805/15
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Rechtsprechung
   BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,617
BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09 (https://dejure.org/2010,617)
BGH, Entscheidung vom 28.04.2010 - VIII ZR 223/09 (https://dejure.org/2010,617)
BGH, Entscheidung vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09 (https://dejure.org/2010,617)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 14 Abs 1 S 2 GG, Art 14 Abs 2 GG, § 1004 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 2 BGB, § 8 Abs 1 AVBEltV
    Duldungspflicht des Anschlussnehmers hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen: Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei gleichwertig möglicher Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV § 12; GG Art. 14
    Weites Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgers bei Grundstücksinanspruchsnahme zwecks Leitungsverlegung; keine Verpflichtug zur vorrangigen Inanspruchnahme öffentlichen Grundeigentums

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Verlegung von Elektrizitätsleitungen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen durch ein Versorgungsunternehmen; Gleichwertigkeit der Inanspruchnahme bei Vorliegen von privatem und öffentlichem Grundeigentum; Entfallen einer entschädigungslosen Duldungspflicht bei ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 14 Ba; BGB § 1004; AVBEltV § 8; NAV § 12
    Keine vorrangige Verlegung von Versorgungsleitungen auf öffentlichen Grundstücken bei Gleichwertigkeit der Inanspruchnahmemöglichkeiten

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Anspruch auf Entfernung von Stromleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privaten Grundstücken

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Eigentümer müssen die Verlegung von Elektrizitätsleitungen in einem Grundstück dulden

  • rewis.io

    Duldungspflicht des Anschlussnehmers hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen: Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei gleichwertig möglicher Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem ...

  • rewis.io

    Duldungspflicht des Anschlussnehmers hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstücks für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen: Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bei gleichwertig möglicher Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem ...

  • rechtsportal.de

    Inanspruchnahme eines Anschlussnehmers für die Verlegung von Elektrizitätsleitungen durch ein Versorgungsunternehmen; Gleichwertigkeit der Inanspruchnahme bei Vorliegen von privatem und öffentlichem Grundeigentum; Entfallen einer entschädigungslosen Duldungspflicht bei ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlegung von Stromversorgungsleitungen auf Privatgrundstück

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Verlegung von Stromversorgungsleitungen für die Versorgung von Straßenanliegern auf privatem Grundstück

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stromversorgungsleitungen auf dem Privatgrundstück

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    Ermessen bei Energieversorgungsleitung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Grundstückseigentümer muss Kabelverlegung dulden

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Stromversorger verlegte Leitungen auf privatem Grundstück - Eigentümer müssen sie dulden: Versorger muss dafür nicht die Straße aufgraben

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlegung von Stromversorgungsleitungen auf privatem Grundstück

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Stromversorgungsleitungen: Straßenanlieger muss Verlegung auf privatem Grundstück dulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Stromkunde muss Leitung auf seinem Grundstück dulden

  • ar-law.de (Leitsatz)

    Inanspruchnahme eines Grundstücks für Verlegung von Elektrizitätsleitungen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Stromversorgungsleitungen für Versorgung von Straßenanliegern auf Privatgrundstück

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers für Elektrizitätsleitungen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verlegung von Versorgungsleitungen auf Privatgrundstück gegenüber Verlegung auf öffentlichen Grundstücken nicht nachrangig! (IMR 2010, 389)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2010, 2802
  • MDR 2010, 16
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.03.1992 - VIII ZR 219/91

    Inanspruchnahme von Dritteigentum zum Anschluß eines Grundstücks an Energie- und

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Dabei ist das Auswahlermessen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es in Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, das öffentliche Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11. März 1992, VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114).

    Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f.; Beschluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, juris, Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.).

    Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei - wie in § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV zum Ausdruck gebracht - das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (Senatsurteile vom 3. März 1991 und 11. März 1992, aaO).

    Hieran gemessen begegnet das Ergebnis der - im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteil vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b m.w.N.) - Interessenabwägung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteile vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 a m.w.N.; vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b cc).

  • BGH, 13.03.1991 - VIII ZR 373/89

    Pflicht des Anschlußnehmers zur Duldung von Versorgungsleitungen/Leitungsanlagen

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f.; Beschluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, juris, Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.).

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteile vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 a m.w.N.; vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b cc).

    bb) Der Senat hat die Frage offen gelassen, ob ein Versorgungsunternehmen generell gehalten ist, im Rahmen des § 8 Abs. 1 AVBEltV öffentliche Grundstücke vorrangig vor privaten Grundstücken in Anspruch zu nehmen, weil nach der von ihm entschiedenen Fallgestaltung die alternativ mögliche Inanspruchnahme öffentlichen Grundeigentums wegen entstehender Mehrkosten keine das Ermessen einschränkende gleichwertige Lösung geboten hätte (Senatsurteil vom 13. März 1991, aaO).

    Insbesondere steht es im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, dass das Berufungsgericht die von den Klägern vorgebrachten Einschränkungen hinsichtlich der Aufstellung eines Werbeschildes sowie des Baus eines Gartenteiches bereits deshalb für unerheblich erachtet hat, weil es nach seinen von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen insoweit nur um theoretische Nutzungsmöglichkeiten ohne konkrete Bauabsichten gegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 b aa).

  • BGH, 04.02.1976 - VIII ZR 167/74

    Stromlieferungsvertrag

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Hieran gemessen begegnet das Ergebnis der - im Wesentlichen dem Tatrichter vorbehaltenen (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteil vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b m.w.N.) - Interessenabwägung, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, keinen rechtlichen Bedenken.

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGHZ 66, 62, 67; Senatsurteile vom 13. März 1991, aaO, unter II 2 a m.w.N.; vom 11. März 1992, aaO, unter II 2 b cc).

  • BGH, 11.11.2008 - KZR 43/07

    Neue Trift

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Ebenso waren Gemeinden nach dem zum Zeitpunkt der Leitungsverlegung geltenden § 13 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 (gleichlautend § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005) verpflichtet, ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2008 - KZR 43/07, NVwZ-RR 2009, 596, Tz. 19).
  • BVerfG, 08.07.2009 - 1 BvR 2187/07

    Keine Verletzung der Eigentumsgarantie durch Administrativenteignung gem § 85 Abs

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Denn in der hierbei vorzunehmenden Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand mangels Inhaberschaft des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ein geringeres Gewicht als das Eigentum Privater (BVerfG, NVwZ 2009, 1283, 1286 m.w.N.).
  • BGH, 02.04.1998 - III ZR 91/95

    Zur Erstattung sog. Folgekosten bei Versorgungsleitungen in Straßengrundstücken

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Verkehrswege durch § 8 Abs. 6 AVBEltV von der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1AVBEltV ausgenommen seien, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248, 250 ff.; BGHZ 138, 266, 274 f.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 8 AVBEltV Rdnr. 121; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung (Stand: 10/2006), § 8 AVBEltV Rdnr. 45).
  • BVerfG, 03.07.2001 - 1 BvR 432/00

    Zur Duldungspflicht von Wohnungseigentümern gem AVBGasV § 8 Abs 1

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Unter diesen Voraussetzungen regelt die Vorschrift lediglich einen angemessenen Beitrag mitversorgter Grundstückseigentümer zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer leistungsfähigen Elektrizitätsversorgung und ist damit zugleich Ausdruck der in Art. 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums (BVerfG, NZM 2001, 750 f.; Beschluss vom 9. August 1990 - 1 BvR 1340/89, juris, Tz. 3; Senatsurteile vom 14. Januar 1981 - VIII ZR 337/79, WM 1981, 250, unter II 2 d; vom 13. März 1991 - VIII ZR 373/89, WM 1991, 1477, unter II 1; vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, WM 1992, 1114, unter II 2 a; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.03.1968 - IV C 100.65

    Bestehen einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für Versorgungsunternehmen

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Auch im Schrifttum wird darauf hingewiesen, dass öffentliche Verkehrswege durch § 8 Abs. 6 AVBEltV von der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1AVBEltV ausgenommen seien, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248, 250 ff.; BGHZ 138, 266, 274 f.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, § 8 AVBEltV Rdnr. 121; Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung (Stand: 10/2006), § 8 AVBEltV Rdnr. 45).
  • BGH, 23.11.2001 - V ZR 426/00

    Zur Duldungspflicht des Grundstückseigentümers bei Verlegung neuer Leitungen für

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Hält sich die Duldungspflicht des privaten Grundstückseigentümers - wie hier - noch im Rahmen der durch gesetzliche Eigentumsschranken konkretisierten Sozialbindung des Art. 14 Abs. 2 GG, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision weder aus der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG noch sonst eine Verpflichtung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, vorrangig öffentliche Verkehrswege für die Verlegung von Leitungen für die örtliche Versorgung in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2001 - V ZR 426/00, MMR 2002, 305, unter II 1 c; Schütz in: Beck´scher TKG-Kommentar, 3. Aufl., § 76 Rdnr. 6).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2004 - 9 U 25/04

    Umfang der Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Duldung einer Stromleitung

    Auszug aus BGH, 28.04.2010 - VIII ZR 223/09
    Demgegenüber hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Ermessensausübung des Versorgungsunternehmens gebilligt, für die Leitungsverlegung ein privates Grundstück anstelle eines alternativ in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsraums in Anspruch zu nehmen, weil öffentlicher Verkehrsraum gemäß § 8 Abs. 6 AVBEltV grundsätzlich von der unentgeltlichen Duldungspflicht nach § 8 Abs. 1 AVBEltV freigestellt sei (ZNER 2005, 74, 75).
  • BGH, 14.01.1981 - VIII ZR 337/79

    Einordnung von Transformatoren als Einrichtung zu Hochspannungsnetz oder

  • BVerfG, 09.08.1990 - 1 BvR 1340/89
  • BGH, 09.12.2016 - V ZR 231/15

    Stromversorgung: Umfang der Pflicht der Grundstückseigentümer zur Duldung der

    Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Anschlussnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebiets aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereit gehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 11).

    Während der Verordnungsgeber eine Duldungspflicht der betroffenen Kunden und Anschlussnehmer aus der Sozialpflichtigkeit ihrer im Versorgungsgebiet gelegenen Grundstücke hergeleitet hat (BR-Drucks. 76/79, 46), hat er für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen eine solche Duldungspflicht nicht begründen wollen, sondern für deren Inanspruchnahme weiterhin nach der überkommenen Praxis der Gestattungsverträge, wie sie etwa auch in § 8 Abs. 10 BFStrG vorausgesetzt wird, verfahren wollen (BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 18).

    Demgegenüber liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber auch die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten privaten Wegegrundstücke von der Duldungspflicht nach § 12 Abs. 1 NAV ausnehmen und innerhalb der bestehenden Solidargemeinschaft (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802 Rn. 11) deren Eigentümern gegenüber den sonstigen Grundstückseigentümern eine privilegierte Stellung zukommen lassen wollte.

  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 119/11

    Nutzungsentschädigung für zum Nachbargrundstück führende Versorgungsleitungen

    Weshalb die betroffenen Versorgungsunternehmer nicht von diesem ihrer Erleichterung dienenden (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11) eigenen Besitzrecht hätten Gebrauch machen sollen, das zudem gegenüber jedem Rechtsnachfolger des Eigentümers neu entsteht, weil er Anschlussnehmer wird, sondern von einem zweifelhaften und zudem nicht gegen einen Rechtsnachfolger wirkenden, von der Beklagten abgeleiteten Besitzrecht, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

    Gleiches gilt für die Behauptung der Klägerin, es habe seinerzeit bereits einen durch eine Dienstbarkeit gesicherten anderen Zugang gegeben, der dann vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91, NJW-RR 1993, 141, 142 und vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802, 2803 Rn. 11).

  • OLG München, 22.09.2015 - 27 U 1523/15

    Duldungspflichten des Grundstückeigentümers zur Verlegung von Leitungen über das

    Grund hierfür ist nach der Rechtsprechung des BGH, der auch der Senat folgt (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2010, VIII ZR 223/09 in NJW 2010, 2802), dass die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Kunden und Anschlussnehmer innerhalb eines Versorgungsgebietes notwendigerweise aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft darstellen, die nur durch eine für alle Abnehmer bereitgehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann.

    Insbesondere steht die streitgegenständliche Entscheidung im Einklang mit der von der Berufung zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 28.04.2010, Az.: VIII ZR 223/09; BGH Urteil vom 16.05.2014, Az.: V ZR 181/13).

  • OLG Saarbrücken, 28.11.2018 - 5 U 26/18

    Energieversorgung: Pflicht des Eigentümers zur Duldung von Stromleitungen auf

    Die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen versorgten Anschlussnehmer stellen innerhalb eines Versorgungsgebiets aus technisch-wirtschaftlichen Gründen eine Solidargemeinschaft dar, die nur durch ein für alle Abnehmer bereit gehaltenes, die Benutzung fremder Grundstücke erforderndes Netz mit Strom versorgt werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2016 - V ZR 231/15, NJW-RR 2017, 653; zu § 8 Abs. 1 AVBEltV auch: BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09, NJW 2010, 2802).
  • LG Augsburg, 01.04.2015 - 102 O 1254/13

    Pflicht des Grundstückeigentümers zur Duldung der Verlegung von

    Der öffentliche Verkehrsraum wird grundsätzlich von der unentgeltlichen Duldungspflicht freigestellt, weil der Verordnungsgeber entsprechend der bisherigen Praxis (dazu BVerwGE 29, 248 ff.; BGHZ 138, 266 ff.) daran festhalten wollte, die Inanspruchnahme derartiger Flächen nicht über Duldungspflichten, sondern über den Abschluss von Gestattungsverträgen mit Konzessionsabgaben und Folgekostenvereinbarungen zu regeln (BGH, NJW 2010, 2802 ff.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.01.2024 - 1 LB 581/17

    Voraussetzungen der Duldungspflicht hinsichtlich einer über das eigene Grundstück

    Wo im Einzelfall, in dem sich die allgemeine Pflichtigkeit durch die Inanspruchnahme eines bestimmten Grundstücks zur konkreten Pflicht verdichtet, die Grenze zu ziehen ist, außerhalb derer die Belastung des Eigentümers nicht mehr von der Sozialpflichtigkeit gedeckt ist, ist jeweils aufgrund einer wertenden Beurteilung des Widerstreits zwischen den berührten Belangen des Allgemeinwohls, hier dem Allgemeininteresse an einer möglichst kostengünstigen und leistungsfähigen Versorgung, und den betroffenen Eigentümerinteressen festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91 -, juris Rn. 17 zu § 8 Abs. 1 AVBFernwärmeV und BGH, Urteil vom 28. April 2010 - VIII ZR 223/09 -, juris Rn. 11 zu § 8 Abs. 1 AVBeltV).
  • AG Königswinter, 01.02.2013 - 9 C 223/12

    Duldung von Baumschnittarbeiten an dem Ahorn auf dem Grundstück des Eigentümers

    Entscheidendes Abwägungskriterium ist dabei - wie in § 12 Abs. 1 Satz 3 NAV zum Ausdruck gebracht - das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit, nach dem die Einschränkung der Eigentümerbefugnisse zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet und notwendig sein muss sowie die betroffenen Eigentümer nicht in unzumutbarer Weise belasten darf (so zu § 8 AVBEltV BGH, Urteil vom 28.04.2012, Az. VIII ZR 223/09 m.w.N.).

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur dahin zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2012, AK: VIII ZR 223/09).

  • VG Frankfurt/Oder, 27.09.2012 - 5 K 664/09

    Wasserrecht

    In Fällen, in denen die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum gleichwertig möglich ist, ist das Auswahlermessen des Versorgungsunternehmens auch nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat (BGH, Urteil vom 28. April 2010, - VIII ZR 223/09 -, juris).

    Der dem Versorgungsunternehmen zustehende Ermessensspielraum ist einer gerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich, ob es sich bei der getroffenen Entscheidung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens gehalten hat (BGH zur vergleichbaren Regelung in § 8 Abs. 1 AVB EltV: Urteil vom 28. April 2010, - VIII ZR 223/09 -, juris; so auch Morell, AVBWasserV, § 8 i)).

  • LG Hamburg, 30.07.2019 - 310 O 321/18

    Duldungspflicht von Reihenhauseigentümern hinsichtlich Stromzuleitung

    Angesichts dessen können die Beklagten auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.2010 zum Az. VIII ZR 223/09 nichts herleiten.
  • LG Chemnitz, 04.08.2017 - 3 S 313/15

    Strom- und Gasversorgung - Versorgung eines Hinterliegergrundstücks

    a) Der Bundesgerichtshof hat in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 28.04.2010, Az. VIII ZR 223/09, zu § 8 Abs. 1 Satz 3 AVBEltV, inhaltlich etwa entsprechend § 12 Abs. 1 NAV, grundsätzlich ausgeführt: Die Vorschrift ist Ausdruck der in Artikel 14 Abs. 2 GG beschriebenen Sozialbindung des Eigentums.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,328
BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09 (https://dejure.org/2010,328)
BGH, Entscheidung vom 24.03.2010 - VIII ZR 177/09 (https://dejure.org/2010,328)
BGH, Entscheidung vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09 (https://dejure.org/2010,328)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 11 Abs 1 WoBindG BY, § 10 Abs 1 WoBindG, § 28 Abs 4 BVO 2, § 307 Abs 1 BGB
    Mietpreisbindung: Mieterhöhung um den Zuschlag auf die Kostenmiete bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BayWoBindG Art. 11 Abs. 1; WoBindG § 10 Abs. 1
    Berechtigung des Vermieters von öffentlich gefördertem und deswegen preisgebundenem Wohnraum zur Mieterhöhung bei unwirksamer Überwälzung der Schönheitsreparaturen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer einseitigen Erhöhung der Kostenmiete durch den Vermieter bei Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen

  • grundeigentum-verlag.de

    Zuschlag für Schönheitsreparaturen im geförderten Wohnungsbau bei unwirksamer Abwälzungsklausel

  • rewis.io

    Mietpreisbindung: Mieterhöhung um den Zuschlag auf die Kostenmiete bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel

  • rewis.io

    Mietpreisbindung: Mieterhöhung um den Zuschlag auf die Kostenmiete bei Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel

  • RA Kotz

    Mieterhöhung - öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer einseitigen Erhöhung der Kostenmiete durch den Vermieter bei Unwirksamkeit einer im Mietvertrag enthaltenen Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zweiklassengesellschaft bei Schönheitsreparaturen

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhung wegen unwirksamer Klausel zur Schönheitsreparatur

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung bei verweigerter Schönheitsreparatur

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Sonderregelung bei preisgebundenem Wohnraum: - Ist die Klausel zu Schönheitsreparaturen unwirksam, dürfen Vermieter die Miete erhöhen

  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)

    Mieterhöhung wegen unwirksamer Schönheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    Im preisgebundenen Wohnraum kann der Vermieter bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel Mieterhöhung verlangen

  • rabüro.de (Kurzinformation)

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhungsverlangen bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Preisgebundener Wohnraum: Vermieter kann bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturenklausel unwirksam - Mieterhöhung?

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Miete erhöhen bei preisgebundenem Wohnraum

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Wer nicht renoviert, dem droht höhere Miete

  • blog.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung statt Schönheitsreparatur

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vermieter von Sozialwohnung kann bei unwirksamer Renovierungsklausel Mieterhöhung verlangen

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Bei unwirksamer Renovierungsklausel können Sie die Miete erhöhen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechte des Vermieters zur Anpassung der Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Mieterhöhung bei Kostenmiete aufgrund unwirksamer Renovierungsklausel zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage, ob der Vermieter preisgebundenen Wohnraums bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel eine Mieterhöhung verlangen kann

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Preisgebundener Wohnraum: Mietzuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturregelung! (IMR 2010, 215)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 185, 114
  • NJW 2010, 1590
  • NJW 2010, 8
  • MDR 2010, 16
  • MDR 2010, 686
  • NZM 2010, 396
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4  BV 2 zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Abgrenzung zu BGH, 9. Juli 2008, VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186).

    b) Vergeblich beruft sich die Revision auf die Senatsurteile vom 9. Juli 2008 (BGHZ 177, 186, sowie VIII ZR 83/07, GE 2008, 1046), nach denen der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.

    bb) Auch die weiteren Ausführungen in den Senatsurteilen vom 9. Juli 2008 (aaO), mit denen der Senat einen Anspruch des Vermieters auf einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auch unter den Gesichtspunkten einer ergänzenden Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage abgelehnt hat (BGHZ aaO, Tz. 18 ff.), stehen einem solchen Zuschlag im Bereich der Kostenmiete nicht entgegen.

  • BGH, 14.10.2009 - VIII ZR 159/08

    Zum genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Fall einer Mieterhöhung

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Denn bei dem zwischen den Parteien geschlossenen genossenschaftsrechtlichen Dauernutzungsvertrag vom 16. November 1993 handelt es sich der Sache nach um einen Mietvertrag (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 159/08, WuM 2009, 744, Tz. 9).
  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 83/07

    Miethöhe bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    b) Vergeblich beruft sich die Revision auf die Senatsurteile vom 9. Juli 2008 (BGHZ 177, 186, sowie VIII ZR 83/07, GE 2008, 1046), nach denen der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
  • AG Wetzlar, 02.12.2008 - 38 C 1882/07

    Wohnraummiete: Mieterhöhung einer öffentlich geförderten Wohnung um die erhöhten

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697).
  • BGH, 24.02.1971 - VIII ZR 152/69

    Abtretung von Ansprüchen aus einem Pachtvertrag - Anforderungen für eine grob

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Der Vermieter, der unnötig hohe Aufwendungen produziert, soll diese nicht umlegen können (Flatow, aaO, S. 215; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 1971 - VIII ZR 152/69, WM 1971, 452, unter II 1 c, zu § 12 Abs. 4 Satz 2 II. BV).
  • AG Berlin-Schöneberg, 06.06.2008 - 17b C 295/07

    Anspruch auf Zahlung einer erhöhten Nutzungsgebühr/Miete

    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697).
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 20.05.2009 - 20 C 556/08
    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 29.09.2009 - 2 C 1685/09
    Auszug aus BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
    Die Kostenmiete als das gesetzlich zulässige Entgelt, das die Klägerin nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayWoBindG (§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG) zu fordern berechtigt ist, bestimmt sich unabhängig davon, ob die dispositiven Regelungen des § 535 Satz 2 BGB und des § 28 Abs. 4 II. BV aufgrund einer fehlenden oder - wie hier - einer unwirksamen Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zum Tragen kommen (ebenso AG Wetzlar, WuM 2009, 172; AG Schöneberg, GE 2008, 1495, Bellinger, WuM 2009, 158 ff.; Flatow, WuM 2009, 208, 214 f.; aA AG Tempelhof-Kreuzberg, WuM 2009, 480; AG Stuttgart-Bad Cannstadt, WuM 2009, 674; Wüstefeld, WuM 2008, 697).
  • BGH, 13.07.2011 - VIII ZR 215/10

    Zum Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs

    Die Sanktion für die Verwendung unwirksamer Formularklauseln besteht darin, dass sich der Verwender mit der für ihn ungünstigeren Regelung des dispositiven Gesetzesrechts begnügen muss, die der ersatzlose Wegfall der unzulässigen Klausel zur Folge hat, geht aber nicht so weit, dass dem Verwender die Berufung auf das dispositive Gesetzesrecht verwehrt wäre (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 23).
  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/16

    Vermieter muss Lärmbelästigung durch den Mieter nachweisen!

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung, gelegen in... nicht zu (§§ 242, 543, 545, 546, 569, 573 BGB) wobei hier zu beachten ist, dass die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB nach herrschender Rechtsprechung auch auf Dauernutzungsverträge zwischen Genossenschaften - wie hier der Klägerin - und deren Mitgliedern - wie hier dem Beklagten - über die Überlassung von Wohnräumen anwendbar sind ( BGH , Urteil vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1590 ff.; BGH , Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 226 f.; BGH , Urteil vom 10.09.2003, Az.: VIII ZR 22/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 12 f.; OLG Karlsruhe , ZMR 1985, Seite 122; LG Essen , ZMR 1972, Seite 11; AG Brandenburg an der Havel , Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309 ).
  • BGH, 12.12.2012 - VIII ZR 181/12

    Mietvertrag über preisgebundenen Wohnraum: Rückwirkender Mietzuschlag wegen

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 12 ff.) geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Vermieter preisgebundenen Wohnraums einen Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV für Schönheitsreparaturen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass die im Mietvertrag vorgesehene Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht wirksam ist und der Vermieter deshalb angesichts seiner Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen einen geringeren Betrag als die Kostenmiete erhält.

    Ob bei dem Zuschlag, den der Vermieter  für die nicht wirksam abgewälzten Schönheitsreparaturen verlangt, eine "Änderung von laufenden Aufwendungen" gegenüber der ursprünglichen Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegt, hat der Senat schon im Rahmen des § 8a Abs. 3  WoBindG, § 4 Abs. 1 Satz 1 NMV 1970 offen gelassen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn.18).

  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Dauernutzungsvertrag der Sache nach um einen Mietvertrag handelt und deshalb die Frage, ob die Klägerin wegen des nach ihrer Auffassung eingetretenen Mietzahlungsverzugs der Beklagten ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Nutzungsverhältnisses hatte, nach den dafür im Wohnraummietrecht vorgesehenen Kündigungsbestimmungen, insbesondere § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB, zu beurteilen ist, soweit die Parteien nicht in zulässiger Weise Abweichendes vereinbart haben (vgl. Senatsurteile vom 10. September 2003 - VIII ZR 22/03, WuM 2003, 691 unter II; vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 159/08, WuM 2009, 744 Rn. 9; vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 8).
  • BGH, 20.09.2017 - VIII ZR 250/16

    Preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der Kostenmiete bei Unwirksamkeit

    Der Vermieter preisgebundenen Wohnraums ist grundsätzlich nicht gehindert, gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WoBindG die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn sich die im Mietvertrag enthaltene Formularklausel über die Abwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters als unwirksam erweist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 24. März 2010, VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Beschlüsse vom 13. Juli 2010, VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010, VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1 und vom 12. Januar 2011, VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, BGHZ 185, 114 Rn. 11 ff.; Senatsbeschlüsse vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 281/09, WuM 2010, 635 Rn. 1; vom 31. August 2010 - VIII ZR 28/10, WuM 2010, 750 Rn. 1; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 6/10, NZM 2011, 478 Rn. 1), ist der Vermieter preisgebundenen Wohnraums grundsätzlich nicht gehindert, einseitig die Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV zu erhöhen, wenn - wie auch im Streitfall - die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Dies wiederum berechtigt den Vermieter einer dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegenden Wohnung, den sich aus § 28 Abs. 4 II. BV ergebenden Zuschlag zu verlangen (Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 22).

    Während diese eine je nach den Verhältnissen des örtlichen Marktes mehr oder weniger große Rendite für die von dem Mieter getätigten Investitionskosten beinhaltet, wird jene während der Mietpreisbindung allein aufgrund einer vom Vermieter aufzustellenden Wirtschaftlichkeitsberechnung gebildet, die sich an den dem Vermieter tatsächlich entstehenden Aufwendungen orientiert und eine Verzinsung von Eigenleistungen nur in dem gesetzlich festgesetzten Umfang erlaubt (§§ 8 ff. WoBindG; vgl. auch Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 21).

  • BGH, 31.08.2010 - VIII ZR 28/10

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht indessen nicht mehr, nachdem die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, NJW 2010, 1590) dahin beantwortet worden ist, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt ist, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.

    Die Revision räumt zwar ein, dass die im Berufungsurteil aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich durch das genannte Senatsurteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, aaO Rn. 8 ff.) im Sinne des vom Berufungsgericht gefundenen Ergebnisses höchstrichterlich entschieden sei.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, aaO Rn. 23) bereits entschieden, dass kein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion darin liegt, dass dem Vermieter bei der Kostenmiete in Folge der unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel ein Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zusteht.

    Dem Umstand, dass die mit der Unwirksamkeit des betreffenden Klauselteils einhergehende Unwirksamkeit der gesamten Vornahmeklausel den Mieter bei preisgebundenem Wohnraum aufgrund der Besonderheiten bei Bildung der Kostenmiete stärker belasten kann als bei preisfreiem Wohnraum (dazu Senatsurteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 177/09, aaO Rn. 24 f.), ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass es dem Klauselverwender angesichts des mit der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB verfolgten Schutzzwecks im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein kann, sich gegen den Willen seines Vertragspartners auf eine an sich gegebene Klauselunwirksamkeit zu berufen (vgl. v. Bernuth, BB 1999, 1284, 1286; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., Vorb.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2015 - 3 S 1175/13

    Zur Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Höhe der zulässigen Mieten für

    Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist dagegen nach der Rechtsprechung des BGH der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (BGH, Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 177/09 - BGHZ 185, 114; Urt. v. 9.11.2011 - VIII ZR 87/11 - NJW 2012, 145; Urt. v. 12.12.2012 - VIII ZR 181/12 - NJW-RR 2013, 585).
  • AG Brandenburg, 24.05.2017 - 31 C 125/17

    Zur fristlosen Kündigung des Wohnraumvertrages wegen Lärmbelästigung

    Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Wohnung, gelegen in... nicht zu (§§ 242, 543, 545, 546, 569, 573 BGB) wobei hier zu beachten ist, dass die Vorschriften der §§ 535 ff. BGB nach herrschender Rechtsprechung auch auf Dauernutzungsverträge zwischen Genossenschaften - wie hier der Klägerin - und deren Mitgliedern - wie hier dem Beklagten - über die Überlassung von Wohnräumen anwendbar sind (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09, u.a. in: NJW 2010, Seiten 1590 ff.; BGH, Urteil vom 14.10.2009, Az.: VIII ZR 159/08, u.a. in: NJW-RR 2010, Seiten 226 f.; BGH, Urteil vom 10.09.2003, Az.: VIII ZR 22/03, u.a. in: NJW-RR 2004, Seiten 12 f.; OLG Karlsruhe, ZMR 1985, Seite 122; LG Essen, ZMR 1972, Seite 11; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 17.07.2001, Az.: 32 C 169/00, u.a. in: Grundeigentum 2001, Seite 1134 = BeckRS 2001, Nr.: 30996309).
  • LG Wiesbaden, 23.09.2016 - 3 S 62/16

    Mieterhöhung bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Insbesondere stehe die Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, wonach der Vermieter öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraums berechtigt sei, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 der II. Berechnungsverordnung zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sei ( BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az.: VIII ZR 177/09).

    Bei öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 BV 2 zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 177/09).

    Insbesondere ist diese Rechtsfrage nicht abschließend durch die Entscheidung des BGH vom 24.03.2010 geklärt (VIII ZR 177/09), da vorliegend der Einwand der Unwirksamkeit der Mieterhöhung gemäß § 242 BGB vom Mieter nicht erhoben wurde und demzufolge eine Auseinandersetzung mit dieser Thematik nicht stattfand.

  • LG Bochum, 08.05.2012 - 9 S 14/12

    Anspruch eines Vermieters auf Erhöhung der Kostenmiete bei preisgebundenen

    Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter die Abwälzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist (BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Beschluss vom 13.07.2010, Az. VIII ZR 281/09, Beschluss vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 28/10; Beschluss vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 6/10).

    Die Klägerin hätte aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel, die schon zu Beginn des Mietverhältnisses vorgelegen hat, diese Erhöhung bereits ab diesem Zeitpunkt in Ansatz bringen können, so dass keine Änderung der laufenden Aufwendung vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Rn. 18).

    Der Anspruch ist auch nicht gem. § 4 Abs. 1 S.1 NMV 1970 ausgeschlossen, da die Klägerin die Erhöhung der Kostenmiete um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II.BV nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2010, Az. VIII ZR 177/09, Rn. 18).

  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 6/10

    Öffentlich geförderter, preisgebundener Wohnraum: Einseitige Erhöhung der

  • LG Freiburg, 04.12.2014 - 3 S 114/14

    Wohnraum mit Mietpreisbindung: Rechtliches Schicksal des Kostenansatzes für

  • BGH, 13.07.2010 - VIII ZR 281/09

    Preisgebundener Wohnraum: Erhöhung der Kostenmiete bei unwirksamer

  • LG Frankfurt/Main, 24.10.2013 - 11 S 91/13

    Mieterhöhung trotz unwirksamer Reparaturklausel zulässig!

  • LG Berlin, 16.08.2013 - 63 S 615/12

    Anforderungen an die Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum

  • LG Berlin, 15.07.2021 - 65 S 1/21

    Nutzungsentschädigungsanspruch wegen Vorenthaltens einer Mietwohnung: Ausschluss

  • LG Limburg, 10.09.2010 - 3 S 19/09

    Verährung des Renovierungsanspruchs des Mieters - Verwirkung

  • OLG Karlsruhe, 03.04.2019 - 7 U 74/18

    Wirksamer Rücktritt von Kaufvertrag eines Pferdes nur bei vorheriger Fristsetzung

  • LG Berlin, 08.02.2013 - 63 S 95/12

    Mieterhöhung trotz geringerer Finanzierungskosten zulässig!

  • LG Lübeck, 22.12.2016 - 14 S 98/15

    Geförderter Wohnraum: "Umlage" von Schönheitsreparaturen durch Kostenmiete?

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Rechtsprechung
   KG, 04.06.2009 - 20 U 49/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,8032
KG, 04.06.2009 - 20 U 49/07 (https://dejure.org/2009,8032)
KG, Entscheidung vom 04.06.2009 - 20 U 49/07 (https://dejure.org/2009,8032)
KG, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - 20 U 49/07 (https://dejure.org/2009,8032)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Arztes wegen Kündigung des Behandlungsvertrages

  • Judicialis

    BGB § 253 Abs. 2; ; BGB § 627 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 823

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht des Arztes wegen Kündigung des Behandlungsvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Ärzte werden nervende Patienten nicht so schnell los

Besprechungen u.ä. (2)

  • rpmed.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Kündigung eines Behandlungsvertrages (RA Claudia Wieprecht-Jäckel; Quintessenz 2009, 1507)

  • rpmed.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Kündigung eines Behandlungsvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 16
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.10.2002 - VI ZR 353/01

    Pflicht des Gerichts zur Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines

    Auszug aus KG, 04.06.2009 - 20 U 49/07
    Allerdings muss die Partei zumindest allgemein angeben, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht, auch wenn es ist nicht erforderlich ist, die Fragen schon konkret zu formulieren (BGH NJW-RR 2003, 208 [209, II.1.] unter Bezug auf BGHZ 24, 9 [14f.] = NJW 1957, 870).
  • BGH, 27.02.1957 - IV ZR 290/56

    Rechtsstellung des Scheinvaters

    Auszug aus KG, 04.06.2009 - 20 U 49/07
    Allerdings muss die Partei zumindest allgemein angeben, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht, auch wenn es ist nicht erforderlich ist, die Fragen schon konkret zu formulieren (BGH NJW-RR 2003, 208 [209, II.1.] unter Bezug auf BGHZ 24, 9 [14f.] = NJW 1957, 870).
  • LSG Hessen, 23.03.2012 - L 9 U 27/11

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - gesetzliche Unfallversicherung -

    Die Vereinbarung von Diensten höherer Art im Sinne des § 627 BGB kann demgegenüber alleine nicht ausreichen, weil Ärzte üblicherweise aufgrund besonderen Vertrauens tätig werde (vgl. Putzo in Palandt, BGB, § 627 Rdnr. 2.; s. zum Arztbehandlungsvertrag KG Berlin vom 4. Juni 2009 - 20 U 49/07 - juris Rdnr. 21 - MDR 2010, 35 - 36.).
  • LG Freiburg, 07.05.2012 - 12 O 39/12

    Einstweilige Verfügung: Kostenentscheidung bei Rücknahme des Verfügungsantrags

    Die Auffassung, dass der Kläger das Beweisrisiko für die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts trägt (OLG Brandenburg BauR 2012, 556; KGR Berlin 2009, 765), befriedigt hier nicht.
  • OLG Naumburg, 18.12.2017 - 1 U 87/17

    Haftung eines Psychotherapeuten: Schadensersatzanspruch wegen der Beendigung des

    Das Kammergericht (Urteil vom 04.06.2009 - 20 U 49/07 - [z. B. MDR 2010, 16]) nimmt bei der kieferchirurgischen Behandlung an, dass eine Kündigung zur Unzeit vorliegen könne, wenn die erforderlichen Dienste nicht mehr anderweitig besorgt werden können und eine fachliche Monopolstellung des behandelnden Arztes vorliege.
  • AG Lünen, 10.02.2016 - 7 C 424/15

    Verpflichtung eines Augenarztes zum Abschluss eines als Dienstvertrag höherer Art

    Der Beklagte war zur ärztlichen Behandlung des Klägers und mithin zum Abschluss eines als Dienstvertrag höherer Art (§§ 611, 627 Abs. 1 BGB) zu qualifizierenden Behandlungsvertrags (vgl. KG MDR 2010, 16) nicht verpflichtet.
  • AG Brandenburg, 26.11.2014 - 31 C 263/14
    Der hier streitbefangene Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen ist zwar ein Vertrag über Dienste höherer Art ( BGH , Urteil vom 09.06.2011, Az.: III ZR 203/10, u. a. in: NJW 2011, Seiten 2955 ff.; KG Berlin , Urteil vom 04.06.2009, Az.: 20 U 49/07, u. a. in: MDR 2010, Seite 16; OLG Stuttgart , Urteil vom 31.07.2008, Az.: 2 U 17/08, u. a. in: Sozialrecht aktuell 2010, Seiten 228 ff.; OLG Düsseldorf , Urteil vom 17.10.2002, Az.: 5 U 83/01, u. a. in: OLG-Report 2003, Seiten 174 f. ), so dass die Verfügungsbeklagte insofern gemäß § 627 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Inanspruchnahme ihrer Kündigungsberechtigung hier auch zur Rücksichtnahme gegenüber der Verfügungsklägerin verpflichtet war, damit sich die Verfügungsklägerin als Dienstberechtigte die notwendigen Dienste anderweit beschaffen konnte.
  • AG Dortmund, 29.05.2012 - 425 C 7630/11

    Rückzahlung der geleisteten Vergütung für die Durchführung einer kosmetischen

    Der Arztbehandlungsvertrag kann als Dienstvertrag höherer Art grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt (KG MDR 2010, 16).
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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 29.04.2009 - 1 U 1148/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,10142
OLG Koblenz, 29.04.2009 - 1 U 1148/08 (https://dejure.org/2009,10142)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.04.2009 - 1 U 1148/08 (https://dejure.org/2009,10142)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 29. April 2009 - 1 U 1148/08 (https://dejure.org/2009,10142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Subunternehmers durch Erklärungen des Bauleiters der Hauptunternehmerin; Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht

  • rechtsportal.de

    BGB § 167; BGB § 177 Abs. 1; BGB § 242
    Verpflichtung eines Subunternehmers durch Erklärungen des Bauleiters der Hauptunternehmerin; Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht

  • ibr-online

    Anscheinsvollmacht des Bauleiters einer Fremdfirma

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Anscheinsvollmacht des Bauleiters einer Fremdfirma (IBR 2010, 1271)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 235
  • MDR 2010, 16
  • NZBau 2010, 174
  • NZM 2010, 130
  • BauR 2010, 1110
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 02.12.1997 - X ZR 23/96

    Zurechnung fremden Handelns nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.04.2009 - 1 U 1148/08
    Aus seiner Sicht nahm der Zeuge P... nämlich - über dessen zunächst entfaltete Vermittlungstätigkeit hinaus - nicht nur für die Hauptunternehmerin, sondern gerade auch für die Beklagte (Subunternehmerin) die Aufgabe der Überwachung der besonders eilbedürftigen (s. die fixe Terminvorgabe im Vergabeschreiben vom 23. September 2007; Bl. 5 GA) Gewährleistungsarbeiten wahr und war insofern - dokumentiert durch seine fachlichen Anweisungen nach der telefonischen Abstimmung - mit Einverständnis oder wenigstens Duldung des Geschäftsherrn (vgl. BGH ZfBR 1998, 141, 142) gegebenenfalls auch zu einschlägigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen befugt.

    Der Senat weicht auch nicht von den höchstrichterlich gefestigten Grundsätzen der Anscheinsvollmacht (vgl. etwa BGH VersR 1992, 989 f.; ZfBR 1998, 141 f.) ab; es liegt hier nämlich ein - im Grundsatz durchaus anerkannter (vgl. auch Staudinger/Schilken aaO., Rn. 37 a.E.) - Ausnahmefall vor (Anschein der ad-hoc-Bevollmächtigung im Zuge eilbedürftiger Baumaßnahme).

  • BGH, 29.04.2003 - XI ZR 201/02

    Unwirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das RBerG

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.04.2009 - 1 U 1148/08
    Insofern liegt es dann nahe, dass die Beklagte jedenfalls - was der Senat im Rahmen der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ergänzend erwogen hat - dem zunächst vollmachtlos abgeschlossenen Rechtsgeschäft kraft konkludenter Genehmigung nachträglich Rechtswirkung gegen sich selbst beigelegt hat (vgl. BGH WM 2004, 21, 24; Habermeier aaO. § 177 Rn. 21).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 144/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungsverfahren

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.04.2009 - 1 U 1148/08
    Das Landgericht, das dem Kläger uneingeschränkt Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, hat - erst - in der der mündlichen Verhandlung/Beweisaufnahme unmittelbar vorausgehenden Güteverhandlung insofern einen (Substantiierungs-)Hinweis erteilt (Protokoll vom 4. August 2008; Bl. 43/44 GA); auch aus der materiell-rechtlichen Sicht des Erstgerichts hätte dann aber auf den ergänzenden Klagevortrag im nachterminlichen Schriftsatz des Klägers vom 6. August 2008 (Bl. 49 ff. GA) die mündliche Verhandlung wiedereröffnet werden müssen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ; vgl. BGH BGHReport 2005, 936; Greger in: Zöller aaO., § 139 Rn. 14).
  • BGH, 13.05.1992 - IV ZR 79/91

    Leistung einer Vorauszahlung aus einem Lebensversicherungsvertrag unter Abtretung

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.04.2009 - 1 U 1148/08
    Der Senat weicht auch nicht von den höchstrichterlich gefestigten Grundsätzen der Anscheinsvollmacht (vgl. etwa BGH VersR 1992, 989 f.; ZfBR 1998, 141 f.) ab; es liegt hier nämlich ein - im Grundsatz durchaus anerkannter (vgl. auch Staudinger/Schilken aaO., Rn. 37 a.E.) - Ausnahmefall vor (Anschein der ad-hoc-Bevollmächtigung im Zuge eilbedürftiger Baumaßnahme).
  • OLG Koblenz, 04.11.1993 - 5 U 651/93

    Zustandekommen eines Darlehensvertrages; Fehlende Unterschrift von

    Auszug aus OLG Koblenz, 29.04.2009 - 1 U 1148/08
    Erweckt das Auftreten des scheinbaren Vertreters - wie vorliegend - den Anschein, ihm sei eine Stellung im fremden Rechtskreis eingeräumt, die typischerweise mit einer Vollmacht respektive einer entsprechenden Ermächtigung einhergeht, so schafft bereits dies eine hinreichende Vertrauensgrundlage für den Erklärungsempfänger (vgl. OLG Koblenz MDR 1994, 1110, 1111; Staudinger/Schilken, BGB , Neubearbeitung 2004, § 167 Rn. 35), ohne dass - wie sonst im Regelfall (vgl. dazu Habermeier in Bamberger/Roth, BGB , 2. Auflage 2007, § 167 Rn. 14; Staudinger/Schilken aaO., Rn. 3; jeweils m.w.N.: "gewisse Häufigkeit und Dauer") - ein weitergehendes Zeitmoment hinzutreten müsste.
  • OLG Dresden, 06.04.2021 - 5 U 73/21

    Knüpfen die Vertragsparteien den Beginn einer festen Vertragslaufzeit eines

    Anders als bei der Duldungsvollmacht kann der Rechtsschein einer Vollmacht dabei erst bejaht werden, wenn das Verhalten des Handelnden von gewisser Dauer und Häufigkeit ist und der Geschäftspartner hiervon auch Kenntnis hat (stRspr, BGH NJW 2007, 987 Rn. 25; 2011, 2421 Rn. 16; 2016, 2024 Rn. 61; OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.2009 - 1 U 1148/08 -, BeckRS 2009, 29663; BeckOGK/Merkle, Stand 01.01.2021, BGB § 31 Rn. 415; Merkt in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 40. Aufl. 2021, vor § 48 Rn. 6).
  • LG Frankfurt/Main, 09.06.2016 - 9 S 6/14

    Entzug der Verwaltervollmacht = Abberufung!

    Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalle§ für jedermann ohne weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem übrigen Versammlungsprotokoll ergeben (BGH, Urteil vom 10.09.1998 (V ZB 11/98), NJW 1998, 3713; BGH, Urteil vom 15.01.2010 (V ZR 72/09), NZM 2010, 130).
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